Viele fragen sich, ob man verpasste Einzahlungen in die Säule 3a rückwirkend nachholen kann. Die kurze Antwort lautet: Nein, eine echte rückwirkende Einzahlung ist nicht erlaubt.
Was nicht möglich ist
In der Schweiz gilt: Einzahlungen in die Säule 3a sind nur für das laufende Jahr möglich
Verpasste Beiträge aus früheren Jahren können nicht nachbezahlt werden
Auch wenn du in einem Jahr nichts einbezahlt hast, verfällt dieses Sparpotenzial endgültig
Das ist gesetzlich so geregelt und gilt für alle Vorsorgeanbieter.
Was aber möglich ist
Du kannst: bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres einzahlen
den Maximalbetrag ausschöpfen, auch wenn du erst spät im Jahr einzahlst
den Betrag trotzdem voll vom steuerbaren Einkommen abziehen
Es spielt also keine Rolle, ob du monatlich oder einmal jährlich einzahlst. Entscheidend ist, dass das Geld im richtigen Jahr einbezahlt wird.
Sonderfall Erwerbsunterbruch
Wenn du in einem Jahr kein Erwerbseinkommen hattest, zum Beispiel wegen Ausbildung oder Auszeit, kannst du für dieses Jahr keine Säule 3a Einzahlung geltend machen. Auch hier ist kein Nachholen möglich.
Tipp für die Praxis
Wer vermeiden will, eine Einzahlung zu verpassen, kann:
einen Dauerauftrag einrichten
sich jährlich eine Erinnerung im Kalender setzen
die Einzahlung früh im Jahr planen und nicht auf Dezember verschieben
So geht kein Vorsorgejahr verloren.
Offizielle Informationen
https://www.ch.ch/de/vorsorge/saeule-3a/
#Säule3a #Vorsorge #Schweiz #SteuernSparen #Altersvorsorge #Finanzen #Heschgwüsst
