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Viele fragen sich, ob man verpasste Einzahlungen in die Säule 3a rückwirkend nachholen kann. Die kurze Antwort lautet: Nein, eine echte rückwirkende Einzahlung ist nicht erlaubt.

Was nicht möglich ist

In der Schweiz gilt: Einzahlungen in die Säule 3a sind nur für das laufende Jahr möglich

Verpasste Beiträge aus früheren Jahren können nicht nachbezahlt werden

Auch wenn du in einem Jahr nichts einbezahlt hast, verfällt dieses Sparpotenzial endgültig

Das ist gesetzlich so geregelt und gilt für alle Vorsorgeanbieter.

Was aber möglich ist

Du kannst: bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres einzahlen

den Maximalbetrag ausschöpfen, auch wenn du erst spät im Jahr einzahlst

den Betrag trotzdem voll vom steuerbaren Einkommen abziehen

Es spielt also keine Rolle, ob du monatlich oder einmal jährlich einzahlst. Entscheidend ist, dass das Geld im richtigen Jahr einbezahlt wird.

Sonderfall Erwerbsunterbruch

Wenn du in einem Jahr kein Erwerbseinkommen hattest, zum Beispiel wegen Ausbildung oder Auszeit, kannst du für dieses Jahr keine Säule 3a Einzahlung geltend machen. Auch hier ist kein Nachholen möglich.

Tipp für die Praxis

Wer vermeiden will, eine Einzahlung zu verpassen, kann:

einen Dauerauftrag einrichten

sich jährlich eine Erinnerung im Kalender setzen

die Einzahlung früh im Jahr planen und nicht auf Dezember verschieben

So geht kein Vorsorgejahr verloren.

Offizielle Informationen

https://www.ch.ch/de/vorsorge/saeule-3a/

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